Norm
ABGB §1326 ARechtssatz
Für eine vorübergehende Verunstaltung ist nur dann Ersatz zu leisten, wenn die Verunstaltung während ihrer Dauer das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031057Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0020OB00101_5600000_001