Norm
ABGB §812 BRechtssatz
Die Absonderung der Verlassenschaft ist einem Gläubiger nicht zu bewilligen, der nach dem Tode des Erblassers mit dem Vertreter der Verlassenschaft ein die Verlassenschaft betreffendes Geschäft geschlossen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015524Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0010OB00038_5600000_001