Beisatz: Zahlungsunfähigkeit des Gegners der gefährdeten Partei, ungünstige Vermögenslage, anhängiges Strafverfahren sowie zu erwartende längere Freiheitsstrafe allein sind noch keine Gefährdung einer Geldforderung. (T1)
Beisatz: Die subjektive Gefährdung setzt ein auf Vereitlung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderung gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. (T2)
Beisatz: Ein hoher Schuldenstand, das Bemühen um einen außergerichtlichen Ausgleich und Weigerung, die Autoreifen herauszugeben, reichen nicht aus. (T3)
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass gegen den Antragsgegner mehrere vollstreckbare Exekutionstitel vorliegen oder Rechtsstreite auf Zahlung anhängig sind, ja selbst dass die Konkurseröffnung über sein Vermögen bevorsteht, begründet noch nicht keine subjektive Gefährdung. (T4)
Beisatz: Es ist die Behauptung und Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich. Diese setzt ein darauf gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. Aus Eigenschaften oder dem Verhalten des Schuldners muss sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung. (T7)
Beisatz: § 379 Abs 2 Z 1 EO setzt eine subjektive Gefährdung durch den Gegner voraus, die verwirklicht ist, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. (T8) Beisatz: Dass der in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ wohnhafte Gegner sein inländisches Vermögen veräußert, bedeutet mangels gegenteiliger Behauptungen über das Fehlen von Vermögen in seinem Heimatstaat nichts anderes als die Notwendigkeit, die Geldforderung in seinem Heimatstaat hereinzubringen. Darin - so die aus § 379 Abs 2 Z 2 EO hervorleuchtende Wertung des Gesetzes - liegt aber keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung. (T9)
Beisatz: Eine subjektive Gefährdung liegt (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind. (T10)