Norm
ABGB §139Rechtssatz
Die Entscheidung der Frage, ob dem Erwerb einer Staatsbürgerschaft zuzustimmen sei, fällt in der Regel in die Vertretungsbefugnis des ehelichen Vaters. Wohnt aber der Vater dauernd im Ausland und ist ein Versuch des Gerichtes, in Angelegenheiten des Kindes eine Äußerung des Vaters herbeizuführen, erfolglos geblieben, weil der Vater bei zwei von ihm deswegen angeordneten Terminen nicht erschienen ist, dann wäre die Voraussetzung gegeben gewesen, um die väterliche Gewalt außer Wirksamkeit zu setzen. Es kann daher die Mutter durch das Pflegschaftsgericht ermächtigt werden, dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zuzustimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009687Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020