RS OGH 1956/2/29 1Ob74/56, 3Ob543/56

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Veröffentlicht am 29.02.1956
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Norm

ABGB §139
ABGB §142
ABGB §178 C

Rechtssatz

Die Entscheidung der Frage, ob dem Erwerb einer Staatsbürgerschaft zuzustimmen sei, fällt in der Regel in die Vertretungsbefugnis des ehelichen Vaters. Wohnt aber der Vater dauernd im Ausland und ist ein Versuch des Gerichtes, in Angelegenheiten des Kindes eine Äußerung des Vaters herbeizuführen, erfolglos geblieben, weil der Vater bei zwei von ihm deswegen angeordneten Terminen nicht erschienen ist, dann wäre die Voraussetzung gegeben gewesen, um die väterliche Gewalt außer Wirksamkeit zu setzen. Es kann daher die Mutter durch das Pflegschaftsgericht ermächtigt werden, dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zuzustimmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 74/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 1 Ob 74/56
    Veröff: JBl 1956,469
  • 3 Ob 543/56
    Entscheidungstext OGH 14.11.1956 3 Ob 543/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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