RS OGH 2007/12/11 7Ob85/56, 8Ob649/86, 4Ob201/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1956
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Norm

ABGB §166 Ae
ABGB §1042 C4
ABGB §1295 Ia7
  1. ABGB § 166 heute
  2. ABGB § 166 gültig von 01.02.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2012
  3. ABGB § 166 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 166 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 166 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). Zur Frage, ob eine schuldhafte Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft den als Vater Festgestellten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den natürlichen Vater berechtigt.Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB). Zur Frage, ob eine schuldhafte Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft den als Vater Festgestellten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den natürlichen Vater berechtigt.

RG vom 29.10.1941, VIII 99/41RG vom 29.10.1941, römisch acht 99/41

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 85/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 7 Ob 85/56
    Ähnlich; nur: Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). (T1) Veröff: DREvBl 1941/342
  • RS0048557">8 Ob 649/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 649/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein zu Unrecht als unehelicher Vater urteilsmäßig festgestellter und zur Unterhaltsleistung an das Kind verurteilter Mann kann die von ihm an das Kind erbrachten Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1042 ABGB nur dann vom wahren Vater des Kindes zurückverlangen, wenn das gegen ihn im Vaterschaftsprozess ergangene Urteil beseitigt ist. (T2)
  • RS0048557">4 Ob 201/07y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 201/07y
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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