Norm
ABGB §166 AeRechtssatz
Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). Zur Frage, ob eine schuldhafte Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft den als Vater Festgestellten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den natürlichen Vater berechtigt.Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB). Zur Frage, ob eine schuldhafte Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft den als Vater Festgestellten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den natürlichen Vater berechtigt.
RG vom 29.10.1941, VIII 99/41RG vom 29.10.1941, römisch acht 99/41
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011