Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Die Gegenkompensationseinrede des Klägers kann am Wahlrecht des Beklagten nach § 1416 ABGB, die ihm zustehende Gegenforderung mit der Klagsforderung als der beschwerlichsten Gläubigerforderung entgegenzusetzen, scheitern.Die Gegenkompensationseinrede des Klägers kann am Wahlrecht des Beklagten nach Paragraph 1416, ABGB, die ihm zustehende Gegenforderung mit der Klagsforderung als der beschwerlichsten Gläubigerforderung entgegenzusetzen, scheitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0033486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015