RS OGH 1984/6/27 2Ob60/56, 2Ob59/56, 3Ob531/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1956
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Norm

ABGB §1315 IV
EKHG §19
RHG §9
  1. ABGB § 1315 heute
  2. ABGB § 1315 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. RHG § 9 heute
  2. RHG § 9 gültig ab 15.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2015
  3. RHG § 9 gültig von 01.01.2013 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. RHG § 9 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. RHG § 9 gültig von 29.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1999
  6. RHG § 9 gültig von 14.08.1948 bis 28.01.1999

Rechtssatz

Ansprüche eines Geschädigten, die den Umfang nach § 1 RHG überschreiten, können nur dann durchdringen, wenn ein Verschulden des Inhabers des gefährlichen Betriebes oder seiner Gehilfen vorliegt. Dieses Verschulden muß aber zwangsläufig in etwas anderem als in der typischen Betriebsgefahr gelegen sein und kann daher niemals darin erblickt werden, daß der Betrieb trotz seiner typischen Gefährlichkeit nicht stillgelegt wurde.Ansprüche eines Geschädigten, die den Umfang nach Paragraph eins, RHG überschreiten, können nur dann durchdringen, wenn ein Verschulden des Inhabers des gefährlichen Betriebes oder seiner Gehilfen vorliegt. Dieses Verschulden muß aber zwangsläufig in etwas anderem als in der typischen Betriebsgefahr gelegen sein und kann daher niemals darin erblickt werden, daß der Betrieb trotz seiner typischen Gefährlichkeit nicht stillgelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 59/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 2 Ob 59/56
    Veröff: JBl 1956,407 mit Glosse von Schwind = ZVR 1956/104 S 141
  • RS0029929">2 Ob 60/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 2 Ob 60/56
    Veröff: SZ 29/15
  • 3 Ob 531/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 531/84
    nur: Ansprüche eines Geschädigten, die den Umfang nach § 1 RHG überschreiten, können nur dann durchdringen, wenn ein Verschulden des Inhabers des gefährlichen Betriebes oder seiner Gehilfen vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029929

Dokumentnummer

JJR_19560229_OGH0002_0020OB00060_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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