Rechtssatz
Eine Verbürgung für bedingte oder künftige Forderungen ist zulässig. Die Bürgschaft kann daher für eine Forderung aus einem dem Hauptschuldner zu gewährenden Kredit (Kreditbürgschaft) eingegangen werden. Die Bürgschaft äußert hier ihre Wirkung nur für den Fall, dass die Hauptschuld entsteht (nach Wolff bei Klang, 2.Auflage zu § 1351 ABGB).Eine Verbürgung für bedingte oder künftige Forderungen ist zulässig. Die Bürgschaft kann daher für eine Forderung aus einem dem Hauptschuldner zu gewährenden Kredit (Kreditbürgschaft) eingegangen werden. Die Bürgschaft äußert hier ihre Wirkung nur für den Fall, dass die Hauptschuld entsteht (nach Wolff bei Klang, 2.Auflage zu Paragraph 1351, ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016