RS OGH 1956/2/29 1Ob68/56, 1Ob197/01d, 1Ob97/07g, 1Ob95/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1956
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Norm

AHG §1 Cd6
AHG §1 F

Rechtssatz

Pflichtverletzungen des Amtsvormundes begründen keinen Amtshaftungsanspruch für Dritte (Mutter des Mündels), deren Interessen dadurch nicht wahrgenommen wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 68/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 1 Ob 68/56
    Veröff: JBl 1956,409
  • 1 Ob 197/01d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 197/01d
    Vgl; Beisatz: Ein Sachwalter ist bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nur insoweit als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt. Andernfalls hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts einzustehen. (T1) Beisatz: Ein Vormund und ein Sachwalter haben keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen, bezwecken doch die von einem Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten nur den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen als Subjekt der Sachwalterschaft, so insbesondere auch vor allfälligen Vermögensnachteilen. (T2); Veröff: SZ 74/179
  • 1 Ob 97/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 97/07g
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung des Sachwalters. (T3)
  • 1 Ob 95/12w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 95/12w
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0050025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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