Norm
TilgG 1951 §9 Abs2Rechtssatz
Tilgbare Vorstrafen sind nicht erschwerend, weil der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft der ihr nach dem § 9 Abs 2 des TilgG 1951 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Angeklagten in keiner Weise zum Nachteil gereichen kann.Tilgbare Vorstrafen sind nicht erschwerend, weil der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft der ihr nach dem Paragraph 9, Absatz 2, des TilgG 1951 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Angeklagten in keiner Weise zum Nachteil gereichen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0076007Dokumentnummer
JJR_19560302_OGH0002_0050OS01279_5500000_001