RS OGH 1976/11/24 5Os1279/55, 9Os65/69, 13Os153/76

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Veröffentlicht am 02.03.1956
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Norm

TilgG 1951 §9 Abs2

Rechtssatz

Tilgbare Vorstrafen sind nicht erschwerend, weil der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft der ihr nach dem § 9 Abs 2 des TilgG 1951 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Angeklagten in keiner Weise zum Nachteil gereichen kann.Tilgbare Vorstrafen sind nicht erschwerend, weil der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft der ihr nach dem Paragraph 9, Absatz 2, des TilgG 1951 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Angeklagten in keiner Weise zum Nachteil gereichen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1279/55
    Entscheidungstext OGH 02.03.1956 5 Os 1279/55
    Veröff: RZ 1956,72
  • 9 Os 65/69
    Entscheidungstext OGH 24.09.1970 9 Os 65/69
    Beisatz: Hier: Gerichtliche Unbescholtenheit im Rahmen des Milderungsgrundes des § 46 lit b StG. (T1)
  • 13 Os 153/76
    Entscheidungstext OGH 24.11.1976 13 Os 153/76
    nur: Tilgbare Vorstrafen sind nicht erschwerend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0076007

Dokumentnummer

JJR_19560302_OGH0002_0050OS01279_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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