Norm
StVO §27 Abs1Rechtssatz
Den Lenkern von Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen der Straßenpflege obliegen bei der Benützung der nicht den allgemeinen Vorschriften entsprechenden Fahrbahnseite keine über den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden besonderen Sicherungsvorkehrungen. Sie dürfen - insbesondere bei Schneefällen und dadurch bedingter Notwendigkeit von Räumarbeiten - damit rechnen, daß entgegenkommende Fahrzeuge darauf Bedacht nehmen und ihrerseits Vorsicht walten lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075106Dokumentnummer
JJR_19560302_OGH0002_0050OS00073_5600000_002