RS OGH 1956/3/2 5Os73/56

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Veröffentlicht am 02.03.1956
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Norm

StVO §27 Abs1

Rechtssatz

Den Lenkern von Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen der Straßenpflege obliegen bei der Benützung der nicht den allgemeinen Vorschriften entsprechenden Fahrbahnseite keine über den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden besonderen Sicherungsvorkehrungen. Sie dürfen - insbesondere bei Schneefällen und dadurch bedingter Notwendigkeit von Räumarbeiten - damit rechnen, daß entgegenkommende Fahrzeuge darauf Bedacht nehmen und ihrerseits Vorsicht walten lassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 73/56
    Entscheidungstext OGH 02.03.1956 5 Os 73/56
    Veröff: ZVR 1956/120 S 169

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075106

Dokumentnummer

JJR_19560302_OGH0002_0050OS00073_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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