RS OGH 1956/3/6 3AZR175/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1956
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Norm

ABGB §1152 E
AngG §16
VBG §9 ff
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. VBG § 9 gültig von 07.07.1973 bis 09.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtssatz

  1. 1)Ziffer eins
    Der im Bereich der freien Wirtschaft entwickelte Grundsatz, daß aus dreimaliger vorbehaltloser Zahlung einer freiwilligen Zuwendung ein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht, kann auf den Bereich des öffentlichen Dienstes nur mit Einschränkung übertragen werden.
  2. 2)Ziffer 2
    Wenn eine allgemeine Regelung der Weihnachtszuwendungen im öffentlichen Dienst angestrebt wird, kann aus einer vor Abschluß dieser Bestrebungen von einer Behörde gewährten freiwilligen Weihnachtszuwendung kein Verpflichtungswille entnommen werden, sich für die Zukunft zu binden.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Vertragsbedienstetengesetz, Anspruch, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Weihnachtsremuneration, Weihnachtsgeld, Zuschuß, Prämie, Freiwilligkeit, Unverbindlichkeit, Widerruf, Bindungswirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104513

Dokumentnummer

JJR_19560306_AUSL000_003AZR00175_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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