Norm
ABGB §364 B3Rechtssatz
Der Grundnachbar ist verpflichtet, den Auslauf seines Hundes auf den benachbarten Grund zu verhindern. Als Eigentümer des Zaunes ist er zu dessen Instandhaltung in der Weise verpflichtet, daß sich der Hund keine Öffnung durch den Zaun schaffen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015