RS OGH 1956/3/7 3Ob119/56, 2Ob581/56, 1Ob608/81, 8Ob621/89, 3Ob30/97a, 3Ob35/02x, 6Ob149/03k, 6Ob131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1956
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Norm

ABGB §1299 C

Rechtssatz

Stehen einem Rechtsanwalt als dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, bezüglich deren von einem von ihnen außer Zweifel steht, dass er zum Erfolg führen müsse, während dies bezüglich des anderen im voraus nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, so ist er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, entweder nur den sicheren Weg zu wählen, oder beide Rechtsbehelfe gleichzeitig anzuwenden, um die von ihm vertretene Partei vor Schaden zu bewahren. Wählt er aber nur den sicheren Weg, dann verletzt er die ihm obliegende Sorgfalt und ist deshalb der von ihm vertretenen Partei gemäß § 1299 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/56
    Entscheidungstext OGH 07.03.1956 3 Ob 119/56
    Veröff: RZ 1956,171 = JBl 1956,620
  • 2 Ob 581/56
    Entscheidungstext OGH 21.11.1956 2 Ob 581/56
  • 1 Ob 608/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 608/81
    Beisatz: Hier: Verspätete Klagseinbringung. (T1)
  • 8 Ob 621/89
    Entscheidungstext OGH 23.11.1989 8 Ob 621/89
  • 3 Ob 30/97a
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 30/97a
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils den sichersten zu wählen. Er vermag sich nicht damit zu entlasten, dass seine Vorgangsweise im Sinne eines vereinzelten in der Literatur geäußerten Rechtsstandpunkts gedeckt und damit vertretbar gewesen sei. (T2)
  • 3 Ob 35/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 35/02x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, es sei denn, die Parteien würden trotz Belehrung auf diesem Vorgang beharren. (T3) Beisatz: Nichts anderes kann für die Vertragserrichtung und umso mehr auch im Zusammenhang mit der Errichtung eines Notariatsakts und der Verbücherung eines Pfandrechts durch einen Notar gelten. (T4)
  • 6 Ob 149/03k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 149/03k
    Auch
  • 6 Ob 131/03p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 131/03p
    Auch
  • 17 Ob 11/11h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 11/11h
    Vgl auch; Beisatz: Kommen mehrere Maßnahmen zur Erreichung des vom Mandanten gewünschten Ziels in Betracht, hat der Rechtsanwalt die relativ sicherste und gefahrloseste Maßnahme vorzuschlagen und den Mandanten über die möglichen Risiken aufzuklären, damit dieser zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. (T5)
    Beisatz: Bei der Abwägung spielt auch die Beweislast eine Rolle. (T6)
    Veröff: SZ 2011/105
  • 9 Ob 22/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 22/15y
    Auch; Beisatz: Dem Rechtsanwalt obliegt es, so vorzugehen, dass die von seinem Mandanten angestrebten Ziele am sichersten und ungefährdetsten erreicht werden. Ein Anwalt ist gehalten, ein unnötiges oder vermeidbares Risiko auszuschließen. (T7)
  • 6 Ob 207/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 207/20i
    Beisatz: Diese Auffassung lässt sich auf andere beratende Berufe im weiteren Sinn übertragen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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