Norm
ABGB §329Rechtssatz
Wenn der Bestandgeber mit dem Dritten, dem der Bestandnehmer seine Bestandrechte abtrat, bereits vor der Abtretung einen Mietvertrag hinsichtlich des gleichen Bestandgegenstandes abgeschlossen hat, so ist einer solchen Abtretung insoweit Wirksamkeit zuzuerkennen, als damit alle Folgen einer bisherigen Schlechtgläubigkeit des Dritten bei Abschluß seines Mietvertrages beseitigt werden. (Der bisher schlechtgläubige Lokalbenützer schließt nach Ausspruch des Vermögensverfalles des Vermieters einen Bestandvertrag über das Lokal ab).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010203Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0010OB00105_5600000_001