RS OGH 1956/3/7 1Ob105/56

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Veröffentlicht am 07.03.1956
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Norm

ABGB §329
ABGB §372
ABGB §1393

Rechtssatz

Wenn der Bestandgeber mit dem Dritten, dem der Bestandnehmer seine Bestandrechte abtrat, bereits vor der Abtretung einen Mietvertrag hinsichtlich des gleichen Bestandgegenstandes abgeschlossen hat, so ist einer solchen Abtretung insoweit Wirksamkeit zuzuerkennen, als damit alle Folgen einer bisherigen Schlechtgläubigkeit des Dritten bei Abschluß seines Mietvertrages beseitigt werden. (Der bisher schlechtgläubige Lokalbenützer schließt nach Ausspruch des Vermögensverfalles des Vermieters einen Bestandvertrag über das Lokal ab).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/56
    Entscheidungstext OGH 07.03.1956 1 Ob 105/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010203

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0010OB00105_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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