RS OGH 1956/3/7 1Ob101/56, 3Ob199/88 (3Ob91/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1956
beobachten
merken

Norm

EO §39 Abs1 Z2 IIIB
EO §39 Abs1 Z2 IIIH
EO §39 Abs1 Z2 IVB
EO §39 Abs1 Z2 IVC

Rechtssatz

Im Exekutionsverfahren sind auch (mit Einschränkungen) jene Personen antragsberechtigt, deren rechtliches Interesse durch dieses berührt wird, die somit an dem Verfahren beteiligt sind. Zu diesen Parteien im weiteren Sinne gehört auch der grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft bei abgesonderter Exekutionsführung auf Zubehör seiner Liegenschaft gegen einen von ihm verschiedenen Verpflichteten. Er ist als solcher zur Antragstellung nach § 39 Z 2 EO berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 101/56
    Entscheidungstext OGH 07.03.1956 1 Ob 101/56
  • 3 Ob 199/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 199/88
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Derjenige, der behauptet, die im Zug
    einer Fahrnisexekution gepfändeten Gegenstände seien Zubehör einer in
    seinem Eigentum stehenden Liegenschaft, kann nur die Klage nach § 37
    EO einbringen, nicht aber statt dessen Einstellung der Exekution
    beantragen. (T1) = SZ 62/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten