Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Im Exekutionsverfahren sind auch (mit Einschränkungen) jene Personen antragsberechtigt, deren rechtliches Interesse durch dieses berührt wird, die somit an dem Verfahren beteiligt sind. Zu diesen Parteien im weiteren Sinne gehört auch der grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft bei abgesonderter Exekutionsführung auf Zubehör seiner Liegenschaft gegen einen von ihm verschiedenen Verpflichteten. Er ist als solcher zur Antragstellung nach § 39 Z 2 EO berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001289Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021