Vgl auch; Beisatz: Außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens kann in einem streitigen Verfahren nach Art XLII EGZPO ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens gegenüber einem früheren Vermögensverwalter des Verstorbenen geltend gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 74/164