RS OGH 1956/3/14 7Ob118/56

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Veröffentlicht am 14.03.1956
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Norm

ABGB §447
ABGB §1111 A
ABGB §1369

Rechtssatz

Eine Pachtkaution wird vor allem zur Sicherstellung der Ersatzforderung des Verpächters wegen Beschädigung oder mißbräuchlicher Abnützung des Bestandobjektes durch den Bestandnehmer gegeben. Eine Koppelung des Anspruches des Bestandnehmers auf Rückstellung der Kaution mit dem Räumungsanspruch des Bestandgebers nach beendetem Bestandverhältnis ist dem Gesetze fremd und würde dem Wesen der Kaution widersprechen. Der Bestandgeber ist vielfach erst nach der Räumung des Bestandobjektes in der Lage, das Ausmaß des Schadens und damit die Höhe seiner Ersatzforderung festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 118/56
    Entscheidungstext OGH 14.03.1956 7 Ob 118/56
    Veröff: MietSlg 4989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015141

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0070OB00118_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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