RS OGH 1956/3/14 2Ob157/56

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Veröffentlicht am 14.03.1956
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Norm

ABGB §1103
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Die praktische Bedeutung des § 1103 ABGB äußert sich vor allem darin, daß wegen des Interesses des Verpächters an dem Erträgnis eine weitgehende Betriebspflicht des Pächters anzunehmen ist, deren Verletzung für den Bestandgeber einen Grund zur vorzeitigen Kündigung oder Auflösung des Vertrages geben kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 157/56
    Entscheidungstext OGH 14.03.1956 2 Ob 157/56
    Veröff: MietSlg 4987 = MietSlg 4997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024881

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0020OB00157_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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