Norm
ABGB §1103Rechtssatz
Die praktische Bedeutung des § 1103 ABGB äußert sich vor allem darin, daß wegen des Interesses des Verpächters an dem Erträgnis eine weitgehende Betriebspflicht des Pächters anzunehmen ist, deren Verletzung für den Bestandgeber einen Grund zur vorzeitigen Kündigung oder Auflösung des Vertrages geben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024881Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0020OB00157_5600000_001