RS OGH 1956/3/14 1Ob149/56

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Veröffentlicht am 14.03.1956
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Norm

ABGB §514
ABGB §516

Rechtssatz

Bei einer vorgenommenen notwendigen Bauführung hat der Fruchtniesser kein Recht, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu begehren. Auch bezüglich nicht notwendiger Bauführung hat der Eigentümer das Recht nicht notwendige Bauten gegen vollständige Entschädigung des Fruchtniessers auch gegen dessen Willen auszuführen, sofern nicht die Bauführung den Fruchtniesser in seinem Gebrauch der dienstbaren Sache oder im Bezug der Nutzungen stört.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 149/56
    Entscheidungstext OGH 14.03.1956 1 Ob 149/56
    Veröff: EvBl 1956/231 S 433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015323

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0010OB00149_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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