Norm
ABGB §514Rechtssatz
Bei einer vorgenommenen notwendigen Bauführung hat der Fruchtniesser kein Recht, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu begehren. Auch bezüglich nicht notwendiger Bauführung hat der Eigentümer das Recht nicht notwendige Bauten gegen vollständige Entschädigung des Fruchtniessers auch gegen dessen Willen auszuführen, sofern nicht die Bauführung den Fruchtniesser in seinem Gebrauch der dienstbaren Sache oder im Bezug der Nutzungen stört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015323Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0010OB00149_5600000_001