Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Wenn bei Beginn eines Mietverhältnisses eine für alle Klopfbalkone geltende Benützungsübung im Hause bestand, ist der Vermieter nicht berechtigt, diese Übung einseitig zu ändern oder sich gegen eine Änderung durch eine andere Mietpartei passiv zu verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024840Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0020OB00155_5600000_001