Norm
StPO §360Rechtssatz
Auch bei nur teilweisem Freispruch unter Neubemessung der Strafe nach dem § 360 Abs 1 StPO besteht ein Anspruch des Freigesprochenen auf Veröffentlichung des Urteils.Auch bei nur teilweisem Freispruch unter Neubemessung der Strafe nach dem Paragraph 360, Absatz eins, StPO besteht ein Anspruch des Freigesprochenen auf Veröffentlichung des Urteils.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0101081Dokumentnummer
JJR_19560316_OGH0002_0050OS00266_5600000_001