Norm
ABGB §698Rechtssatz
Da das Gesetz einen rechtsgültigen Verzicht auf das Erbrecht und damit auch auf die Pflichtteile ( § 767 ABGB ) auch um Nachteil der Nachkommen ausdrücklich vorsieht, kann die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung nicht daraus gefolgert werden, daß sie gegen die Erb- oder Pflichtteilsrechte einer der Vertragsschließenden oder seiner Nachkommen verstoße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015338Dokumentnummer
JJR_19560321_OGH0002_0070OB00128_5600000_001