RS OGH 1956/3/21 2Ob194/56, 6Nd519/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1956
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Norm

EheG §47 Abs2
EheG §57 Abs1
EheG §57 Abs2
EheG §61 Abs2
Flüchtlingskonvention Art1a Z2
Flüchtlingskonvention Art12 Z1
JN §76 Abs3 Z1 IIa2

Rechtssatz

Österreichische Gerichte haben die Entscheidungsgewalt über die Scheidungsklage eines in Österreich lebenden Flüchtlings gegen seine tschechoslowakische Ehefrau. Daraus, daß die Frau ihre Folgepflicht verletzte, kann noch nicht geschlossen werden, daß sie einen Ehebruch des Mannes gestattet hätte. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hemmt den Lauf der sechsmonatigen Klagefrist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/56
    Entscheidungstext OGH 21.03.1956 2 Ob 194/56
    Veröff: JBl 1956,591
  • 6 Nd 519/79
    Entscheidungstext OGH 19.07.1979 6 Nd 519/79
    nur: Österreichische Gerichte haben die Entscheidungsgewalt über die Scheidungsklage eines in Österreich lebenden Flüchtlings gegen seine tschechoslowakische Ehefrau. (T1) Beisatz: Rumänen (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046632

Dokumentnummer

JJR_19560321_OGH0002_0020OB00194_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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