RS OGH 1956/3/21 7Ob125/56, 2Ob449/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1956
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Norm

ABGB §871 D
ABGB §872

Rechtssatz

Nach den allgemeinen Irrtumsregeln kann der Irrende den Vertrag entweder anfechten oder eine angemessene Vergütung verlangen; er kann aber in aller Regel nicht verlangen, daß das Geschäft so gilt, wie er es sich vorgestellt hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 125/56
    Entscheidungstext OGH 21.03.1956 7 Ob 125/56
  • 2 Ob 449/57
    Entscheidungstext OGH 11.12.1957 2 Ob 449/57
    Beisatz: Ebensowenig Ersatz des Schadens, den er dadurch erleidet, daß die Wirklichkeit seiner Vorstellung nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025379

Dokumentnummer

JJR_19560321_OGH0002_0070OB00125_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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