Norm
ZPO §503 Z4 E4c11Rechtssatz
Der Ausspruch, was jede der Parteien bei Vergleichsabschluss beabsichtigt hat, ist Tatsachenfeststellung. Die Frage, ob Willensübereinstimmung vorgelegen ist, betrifft die rechtliche Beurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043439Im RIS seit
21.03.1956Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023