RS OGH 1956/3/21 7Ob125/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1956
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Norm

ABGB §914 IIIf
ZPO §204 E2
ZPO §226 IV
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Klage auf Berichtigung des Vergleichstextes im Sinne der angeblich geschlossenen Vereinbarung ist zulässig. Dies ergibt sich schon aus § 914 ABGB, wonach als vereinbart gilt, was der übereinstimmenden Absicht der Parteien entspricht. Eine falsche Bezeichnung ist ein Vertragsfehler und bei einem Vergleich ebenso zu berichtigen, wie dies im Gesetz für Rechenfehler vorgesehen ist.Eine Klage auf Berichtigung des Vergleichstextes im Sinne der angeblich geschlossenen Vereinbarung ist zulässig. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 914, ABGB, wonach als vereinbart gilt, was der übereinstimmenden Absicht der Parteien entspricht. Eine falsche Bezeichnung ist ein Vertragsfehler und bei einem Vergleich ebenso zu berichtigen, wie dies im Gesetz für Rechenfehler vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 125/56
    Entscheidungstext OGH 21.03.1956 7 Ob 125/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024592

Im RIS seit

21.03.1956

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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