Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Eine Klage auf Berichtigung des Vergleichstextes im Sinne der angeblich geschlossenen Vereinbarung ist zulässig. Dies ergibt sich schon aus § 914 ABGB, wonach als vereinbart gilt, was der übereinstimmenden Absicht der Parteien entspricht. Eine falsche Bezeichnung ist ein Vertragsfehler und bei einem Vergleich ebenso zu berichtigen, wie dies im Gesetz für Rechenfehler vorgesehen ist.Eine Klage auf Berichtigung des Vergleichstextes im Sinne der angeblich geschlossenen Vereinbarung ist zulässig. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 914, ABGB, wonach als vereinbart gilt, was der übereinstimmenden Absicht der Parteien entspricht. Eine falsche Bezeichnung ist ein Vertragsfehler und bei einem Vergleich ebenso zu berichtigen, wie dies im Gesetz für Rechenfehler vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024592Im RIS seit
21.03.1956Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023