Norm
ABGB §956Rechtssatz
Wer Gegenstände aus seinem Vermögen in der Erwartung seines baldigen Ablebens einem anderen mit der Bestimmung übergibt, daß dieser sie nach seinem Tode behalten könne, hat ein Vermächtnis vorweg vollzogen, sodaß kein Formmangel vorliegt (mit grundsätzlicher Begründung, gestützt auf Ehrenzweig "Die Schenkung auf den Todesfall" in der Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB, unter Ablehnung älterer Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019161Dokumentnummer
JJR_19560328_OGH0002_0020OB00136_5600000_001