Norm
ABGB §870 CIRechtssatz
Bei listiger Irreführung ( Behauptung, daß das zum Verkauf angebotene Auto eine bestimmte Laufzeit habe, während sie in Wahrheit zehnmal so groß war ) besteht ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne des § 874 ABGB, dh es ist nicht nur der positive Schaden, sondern auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0016000Dokumentnummer
JJR_19560328_OGH0002_0020OB00057_5600000_001