RS OGH 1956/3/28 2Ob200/56, 5Ob659/77, 8Ob71/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1956
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Norm

ABGB §879 BIIm
ABGB §983

Rechtssatz

Eine Bierabnahmeverpflichtung als Nebenbestimmung eines Darlehensvertrages kann nicht länger bestehen, als bis zur Rückzahlung des Darlehens.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 200/56
    Entscheidungstext OGH 28.03.1956 2 Ob 200/56
    Veröff: JBl 1956,617
  • 5 Ob 659/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 659/77
    Vgl auch
  • 8 Ob 71/02b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 71/02b
    Vgl aber; Beisatz: Ein Vertrag, in dem im Zusammenhang mit der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Darlehens durch eine Brauerei vereinbart wird, dass eine bestimmte Gesamtmenge sowie eine jährliche Mindestmenge an Bier abgenommen werden muss, kann nach richtiger Ansicht nicht als ein reiner Darlehensvertrag mit der Nebenabrede des Bierbezuges im Sinn der älteren Rechtsprechung (JBl 1956, 617; EvBl 1960/126 ua) beurteilt werden, sondern muss richtigerweise als eine Vertragskoppelung eines selbstständigen Kaufvertrages in Form eines Bezugsvertrages (somit eines Dauerschuldverhältnisses) mit einem Darlehensvertrag angesehen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0016677

Dokumentnummer

JJR_19560328_OGH0002_0020OB00200_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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