RS OGH 1956/3/28 1Ob134/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1956
beobachten
merken

Norm

ZPO §527 Abs2 B3b

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht dem Erstgericht, das die Bewilligung der Exekution mit dem Hinweis verweigert hat, daß der Exekutionstitel (der vom gleichen Gericht im Strafverfahren geschaffen wurde) nicht mit vorgelegt wurde, aufgetragen, unter Abstandnahme von diesem Weigerungsgrund unter Heranziehung des Titelaktes neuerlich zu entscheiden, dann liegt ein Aufhebungsbeschluß mit Ergänzungsauftrag vor, der mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 134/56
    Entscheidungstext OGH 28.03.1956 1 Ob 134/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044152

Dokumentnummer

JJR_19560328_OGH0002_0010OB00134_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten