Rechtssatz
Beklagter ist bei der konfessorischen Klage nicht nur der Eigentümer der dienstbaren Sache, sondern auch jeder Dritte, der sich der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Nur Hindernisse, die ihm nicht vom Beklagten in den Weg gelegt worden sind, hat der Berechtigte selbst zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012115Im RIS seit
28.03.1956Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025