RS OGH 1956/4/4 2Ob52/56

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Veröffentlicht am 04.04.1956
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Norm

StVO §13 Abs1 I

Rechtssatz

Bei einer in einem spitzen Winkel einmündenden Nebenstraße mit nach rechts deltaartig verbreiterter Einmündung muß jedenfalls dann das in die Hauptstraße einfahrende Fahrzeug seine Fahrtrichtung verlassen, der deltaartigen Verbreiterung nach rechts folgen und von dieser Straßenecke aus die Fahrbahn des Gegenverkehres auf der Hauptstraße senkrecht in weitem Linksbogen queren, wenn es wegen der dem Fahrzeugführer bekannten besonderen Gefährlichkeit der Straßeneinmündung zur Wahrung der Sicherheit des Verkehres erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 52/56
    Entscheidungstext OGH 04.04.1956 2 Ob 52/56
    Veröff: ZVR 1956/132 S 183

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0073711

Dokumentnummer

JJR_19560404_OGH0002_0020OB00052_5600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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