Norm
StVO §13 Abs1 IRechtssatz
Bei einer in einem spitzen Winkel einmündenden Nebenstraße mit nach rechts deltaartig verbreiterter Einmündung muß jedenfalls dann das in die Hauptstraße einfahrende Fahrzeug seine Fahrtrichtung verlassen, der deltaartigen Verbreiterung nach rechts folgen und von dieser Straßenecke aus die Fahrbahn des Gegenverkehres auf der Hauptstraße senkrecht in weitem Linksbogen queren, wenn es wegen der dem Fahrzeugführer bekannten besonderen Gefährlichkeit der Straßeneinmündung zur Wahrung der Sicherheit des Verkehres erforderlich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0073711Dokumentnummer
JJR_19560404_OGH0002_0020OB00052_5600000_004