RS OGH 1956/4/4 7Ob148/56, 7Ob232/56, 5Ob86/60, 3Ob586/77, 4Ob529/79, 1Ob649/84, 8Ob584/88, 8Ob603/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1956
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Norm

NWG §2 Abs1

Rechtssatz

Der Mangel einer ausreichenden Wegverbindung ist auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen, wenn erst durch eine Bauführung das Bedürfnis nach einer Wegverbindung entstanden ist, das durch die bisher bestandenen Möglichkeiten des Zuganges und der Zufahrt nicht befriedigt wird und der Bauführer sich nicht vor Errichtung des Baues um die Sicherung einer ausreichenden Wegverbindung gekümmert hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 148/56
    Entscheidungstext OGH 04.04.1956 7 Ob 148/56
    Veröff: NZ 1956,107
  • 7 Ob 232/56
    Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 232/56
  • 5 Ob 86/60
    Entscheidungstext OGH 26.04.1961 5 Ob 86/60
    Ähnlich
  • 3 Ob 586/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 3 Ob 586/77
    Vgl auch
  • 4 Ob 529/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 529/79
    Vgl auch
  • 1 Ob 649/84
    Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 649/84
  • 8 Ob 584/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 584/88
    Auch; Beisatz: Daher hat sich der Erwerber eines Grundstückes darüber Gewißheit zu verschaffen, ob sein Grundstück, dessen Ausmaß und Grenzen aus der Natur und aus der Grundstücksmappe hervorgehen, überhaupt direkt an das öffentliche Wegenetz anschließt. (T1) Veröff: RZ 1989/45 S 120
  • 8 Ob 603/92
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 603/92
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 585/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 585/94
    Beisatz: Eine auffällige Unkenntnis, daß alle Baugesetze für die Bewilligung eines Bauvorhabens eine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz vorsehen, fiele aber dem Bauführer zur Last. (T2)
  • 1 Ob 250/00x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 250/00x
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen. (T3)
  • 3 Ob 183/03p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
    Vgl aber; Beisatz: Weder die "Sicherung einer Kommunikation" noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können. (T4); Veröff: SZ 2003/113
  • 1 Ob 134/04v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 134/04v
    Auch; Beisatz: Der Zweck des Notwegegesetzes umfasst nicht auch das Interesse des Erwerbers einer - wegen dessen Bauvorhabens - einer breiteren Zufahrt bedürftigen Liegenschaft an der Erhaltung eines beim Erwerb erzielten Vermögensvorteils. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0071060

Dokumentnummer

JJR_19560404_OGH0002_0070OB00148_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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