Norm
NWG §2 Abs1Rechtssatz
Der Mangel einer ausreichenden Wegverbindung ist auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen, wenn erst durch eine Bauführung das Bedürfnis nach einer Wegverbindung entstanden ist, das durch die bisher bestandenen Möglichkeiten des Zuganges und der Zufahrt nicht befriedigt wird und der Bauführer sich nicht vor Errichtung des Baues um die Sicherung einer ausreichenden Wegverbindung gekümmert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0071060Dokumentnummer
JJR_19560404_OGH0002_0070OB00148_5600000_001