Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Der wegen Übertretung des bedenklichen Ankaufes (§ 477 StG) Verurteilte ist dem Bestohlenen solidarisch mit dem Dieb zum Schadenersatz nach Maßgabe der von ihm zu vertretenden Schadensverursachung verpflichtet. Der Beschädigte büßt aber unter Umständen einen Teil seines Ersatzanspruches ein, wenn er die Beschädigung oder die Vergrößerung des Schadens trotz gegebener Möglichkeit nicht gehindert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026662Dokumentnummer
JJR_19560411_OGH0002_0020OB00090_5600000_001