RS OGH 1956/4/11 2Ob90/56, 2Ob253/59

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Veröffentlicht am 11.04.1956
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Norm

ABGB §1301
ABGB §1304

Rechtssatz

Der wegen Übertretung des bedenklichen Ankaufes (§ 477 StG) Verurteilte ist dem Bestohlenen solidarisch mit dem Dieb zum Schadenersatz nach Maßgabe der von ihm zu vertretenden Schadensverursachung verpflichtet. Der Beschädigte büßt aber unter Umständen einen Teil seines Ersatzanspruches ein, wenn er die Beschädigung oder die Vergrößerung des Schadens trotz gegebener Möglichkeit nicht gehindert hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 90/56
    Entscheidungstext OGH 11.04.1956 2 Ob 90/56
  • 2 Ob 253/59
    Entscheidungstext OGH 08.07.1959 2 Ob 253/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026662

Dokumentnummer

JJR_19560411_OGH0002_0020OB00090_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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