RS OGH 1956/4/11 2Ob233/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1956
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Norm

ZPO §528 D3f
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel von der zweiten Instanz deshalb zurückgewiesen wird, weil die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO über den Kostenpunkt ergangen ist, muß sich der OGH im Fall eines gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurses mit dieser Rechtsansicht auseinandersetzen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rekurses ist gleichzeitig notwendig auch Entscheidung über seine Berechtigung, weshalb eine Ablehnung der Entscheidung über die Berechtigung des Rekurses als leeres Spiel mit Worten nicht in Frage kommen kann.Wenn ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel von der zweiten Instanz deshalb zurückgewiesen wird, weil die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO über den Kostenpunkt ergangen ist, muß sich der OGH im Fall eines gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurses mit dieser Rechtsansicht auseinandersetzen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rekurses ist gleichzeitig notwendig auch Entscheidung über seine Berechtigung, weshalb eine Ablehnung der Entscheidung über die Berechtigung des Rekurses als leeres Spiel mit Worten nicht in Frage kommen kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 233/56
    Entscheidungstext OGH 11.04.1956 2 Ob 233/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044217

Dokumentnummer

JJR_19560411_OGH0002_0020OB00233_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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