RS OGH 1956/4/11 7Ob155/56

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Veröffentlicht am 11.04.1956
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Norm

JN §7a
JN §55

Rechtssatz

Die Senatsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben, wenn der Kläger, der behauptet, einen Provisionsanspruch zu haben, zunächst Rechnungslegung, Vorlage von Aufträgen und Fakturen sowie Bucheinsicht (Streitwert elftausend Schilling) begehrt und damit verbunden die Zahlung von "vorläufig" fünfzehntausend Schilling verlangt mit der Begründung, der Umfang der von der beklagten Partei getätigten provisionspflichtigen Geschäfte sei ihm nicht bekannt, daher auch nicht die Höhe seines Provisionsanspruches, er behalte sich die Geltendmachung des Gesamtanspruches nach Rechnungslegung vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 155/56
    Entscheidungstext OGH 11.04.1956 7 Ob 155/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0045912

Dokumentnummer

JJR_19560411_OGH0002_0070OB00155_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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