RS OGH 1956/4/11 2Ob186/56, 4Ob34/57, 5Ob296/59, 4Ob507/89

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Veröffentlicht am 11.04.1956
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Norm

ZPO §528 C2
ZPO §543

Rechtssatz

Wenn die beiden Unterinstanzen die Wiederaufnahmsklage mit Urteil abgewiesen haben, anstatt sie wegen Verspätung zurückzuweisen, ist das als Revision bezeichnete Rechtsmittel wie ein im Sinne des § 528 ZPO unzulässiger Revisionsrekurs zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044210

Dokumentnummer

JJR_19560411_OGH0002_0020OB00186_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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