Norm
ZPO §528 C2Rechtssatz
Wenn die beiden Unterinstanzen die Wiederaufnahmsklage mit Urteil abgewiesen haben, anstatt sie wegen Verspätung zurückzuweisen, ist das als Revision bezeichnete Rechtsmittel wie ein im Sinne des § 528 ZPO unzulässiger Revisionsrekurs zu behandeln.Wenn die beiden Unterinstanzen die Wiederaufnahmsklage mit Urteil abgewiesen haben, anstatt sie wegen Verspätung zurückzuweisen, ist das als Revision bezeichnete Rechtsmittel wie ein im Sinne des Paragraph 528, ZPO unzulässiger Revisionsrekurs zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044210Dokumentnummer
JJR_19560411_OGH0002_0020OB00186_5600000_001