Norm
EO §400Rechtssatz
Wird während der 14 Tage Frist ein Ersatzanspruch angemeldet, so darf die Erfolglassung nicht bewilligt werden. Die Bestimmung des § 400 EO gibt nur den frühesten Zeitpunkt an, in welchem eine Sicherheit ausgefolgt werden darf.Wird während der 14 Tage Frist ein Ersatzanspruch angemeldet, so darf die Erfolglassung nicht bewilligt werden. Die Bestimmung des Paragraph 400, EO gibt nur den frühesten Zeitpunkt an, in welchem eine Sicherheit ausgefolgt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005647Im RIS seit
18.04.1956Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023