RS OGH 1956/4/18 7Ob175/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1956
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Norm

EO §325
EO §390 IVG
EO §402
ZPO §56 Abs3
  1. EO § 325 heute
  2. EO § 325 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 325 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 402 heute
  2. EO § 402 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 402 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. EO § 402 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Rückzahlung der bei Gericht im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung erlegten Sicherheit ist die gesetzmäßige Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Es steht ihm nicht zu, über den bei Gericht erlegten Betrag zu verfügen und im Exekutionsverfahren die Ausfolgung des erlegten Betrages zu beschliessen (vgl SZ 14/164). Daran ändert auch nichts, daß als Exekutionsgericht und Erlagsgericht zufällig dasselbe Gericht tätig war und daß zeitweise in beiden Sachen derselbe Richter amtierte.Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Rückzahlung der bei Gericht im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung erlegten Sicherheit ist die gesetzmäßige Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Es steht ihm nicht zu, über den bei Gericht erlegten Betrag zu verfügen und im Exekutionsverfahren die Ausfolgung des erlegten Betrages zu beschliessen vergleiche SZ 14/164). Daran ändert auch nichts, daß als Exekutionsgericht und Erlagsgericht zufällig dasselbe Gericht tätig war und daß zeitweise in beiden Sachen derselbe Richter amtierte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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