RS OGH 1956/4/24 4Ob25/56, 9ObA308/98d

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Veröffentlicht am 24.04.1956
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Norm

ABGB §1162d
Stmk LAO §37

Rechtssatz

Für den Fristenlauf ist nicht maßgebend, wann das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Aufkündigung geendet hätte, maßgebend ist vielmehr der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031348

Dokumentnummer

JJR_19560424_OGH0002_0040OB00025_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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