RS OGH 1956/4/25 1Ob224/56

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Veröffentlicht am 25.04.1956
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Norm

ZPO §216 Abs6

Rechtssatz

Wenn die klagende Partei auch nur vorsichtshalber nach der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede von Seiten des Beklagten einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO stellt, ist ein Revisionsrekurs des Klägers ausgeschlossen, wenn das Rekursgericht in Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede den diese Einrede zurückweisenden Beschluß des Erstgerichtes dahin abändert, daß die Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Gericht überweisen werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 224/56
    Entscheidungstext OGH 25.04.1956 1 Ob 224/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040270

Dokumentnummer

JJR_19560425_OGH0002_0010OB00224_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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