Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Ein Erzeuger von Herrenkonfektion und Damenkonfektion, der Sammelbestellungen übernimmt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob ihm das zur Ausführung der Bestellung notwendige Material zur Verfügung steht, hat die ihm als Kaufmann nach § 347 HGB obliegende Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Seine Handlungsweise bildet eine Fahrlässigkeit, die ihn schadenersatzpflichtig macht und daher die Anwendung der Bestimmung des § 1447 ABGB ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020126Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0070OB00171_5600000_001