RS OGH 1956/4/25 7Ob185/56, 6Ob563/77, 6Ob739/81, 9Ob5/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1956
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Norm

ABGB §585

Rechtssatz

Bei den Zeugen kommt es nicht darauf an, ob sie wußte, daß die mündliche Verfügung des Erblassers den Formvorschriften des Gesetzes für ein gültiges Testament genügt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 185/56
    Entscheidungstext OGH 25.04.1956 7 Ob 185/56
  • 6 Ob 563/77
    Entscheidungstext OGH 23.05.1977 6 Ob 563/77
  • 6 Ob 739/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 6 Ob 739/81
    Auch; Beisatz: Das Wissen um die gesetzlich normierten Erfordernisse einer gültigen mündlichen letztwilligen Verfügung stellt keine Voraussetzung für einen rechtserheblichen Verfügungswillen einerseits und das Bewußtsein, der Äußerung eines solchen Willens zwecks Bekundung nach dem Todesfall zugezogen zu sein, anderseits dar. (T1)
  • 9 Ob 5/07m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 5/07m
    Auch; Beisatz: Das (hier fehlende) Wissen um die gesetzlich normierten Erfordernisse einer gültigen mündlichen letztwilligen Verfügung stellt keine Voraussetzung für das Zeugenbewusstsein dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012491

Dokumentnummer

JJR_19560425_OGH0002_0070OB00185_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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