Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Eine Zuweisung nach § 9 Abs 4 AHG hat nicht stattzufinden, wenn mit der Amtshaftungsklage eine Rechtsverletzung durch den Konkurs - (Ausgleichskommissär behauptet wird, welche in weiterer Folge zur Versagung der Bestätigung des (Zwangsausgleiches) Ausgleiches führte.Eine Zuweisung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat nicht stattzufinden, wenn mit der Amtshaftungsklage eine Rechtsverletzung durch den Konkurs - (Ausgleichskommissär behauptet wird, welche in weiterer Folge zur Versagung der Bestätigung des (Zwangsausgleiches) Ausgleiches führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0050132Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0010ND00109_5600000_001