RS OGH 1956/4/27 5Os211/56, 8Os324/59 (8Os325/59), 10Os209/72 (10Os210/72)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1956
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Norm

TilgG 1951 §1

Rechtssatz

Jede Verurteilung, die eine Person wo auch immer erlitten hat, kann nicht nur für den Geltungsbereich des österreichischen Rechtes durch den Richterspruch eines inländischen Richters nach den Bestimmungen des TilgG 1951 getilgt werden, sondern bedarf auch, damit sie für den inländischen Rechtsbereich als getilgt gelte, der förmlichen Tilgung durch ein österreichisches Gericht oder durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten. (Der Entscheidung liegen Verurteilungen eines Staatenlosen durch tschechische Gerichte zugrunde).

Entscheidungstexte

  • 5 Os 211/56
    Entscheidungstext OGH 27.04.1956 5 Os 211/56
    Veröff: EvBl 1956/210 = JBl 1956,564 (mit Besprechung von Liebscher) = RZ 1956,123 = SSt XXVII/24
  • 8 Os 324/59
    Entscheidungstext OGH 15.09.1959 8 Os 324/59
    Beisatz: (Verurteilung eines Staatenlosen durch amerikanisches Militärgericht in Österreich). Eine ausländische Verurteilung könnte nur dann tilgungsrechtlich für den inländischen Rechtsbereich unbeachtlich sein, wenn sie von einer Behörde ausgesprochen worden wäre, der gewisse nach österreichischem Recht ein Gericht kennzeichnende Eigenschaften fehlen, wenn sie dem ordre public widerstreiten würde oder wegen eines Verhaltens erfolgt wäre, daß entweder nach österreichischem Recht nicht strafbar ist oder auch im Inland zu einem meritorisch erledigten Strafverfahren geführt hat. (T1) Veröff: EvBl 1960/252 S 409 = JBl 1960,103 = RZ 1959,174 = ZfRV 1960,141 (mit Besprechung von Liebscher).
  • 10 Os 209/72
    Entscheidungstext OGH 16.01.1973 10 Os 209/72
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075897

Dokumentnummer

JJR_19560427_OGH0002_0050OS00211_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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