Norm
TilgG 1951 §1Rechtssatz
Jede Verurteilung, die eine Person wo auch immer erlitten hat, kann nicht nur für den Geltungsbereich des österreichischen Rechtes durch den Richterspruch eines inländischen Richters nach den Bestimmungen des TilgG 1951 getilgt werden, sondern bedarf auch, damit sie für den inländischen Rechtsbereich als getilgt gelte, der förmlichen Tilgung durch ein österreichisches Gericht oder durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten. (Der Entscheidung liegen Verurteilungen eines Staatenlosen durch tschechische Gerichte zugrunde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075897Dokumentnummer
JJR_19560427_OGH0002_0050OS00211_5600000_001