RS OGH 1956/5/2 7Ob208/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1956
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Norm

JN §55
ZPO §227 II
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 227 heute
  2. ZPO § 227 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 227 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Begehren auf Herausgabe von Gegenständen, die sich im Besitze des Beklagten befinden, kann gemäß § 55 JN mit dem Begehren auf Leistung des Interesses für jene Gegenstände, die sich nicht mehr im Besitze des Beklagten befinden, in einer Klage verbunden werden.Das Begehren auf Herausgabe von Gegenständen, die sich im Besitze des Beklagten befinden, kann gemäß Paragraph 55, JN mit dem Begehren auf Leistung des Interesses für jene Gegenstände, die sich nicht mehr im Besitze des Beklagten befinden, in einer Klage verbunden werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 208/56
    Entscheidungstext OGH 02.05.1956 7 Ob 208/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037703

Dokumentnummer

JJR_19560502_OGH0002_0070OB00208_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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