Norm
ZPO §528 Abs2 IRechtssatz
Mutwillensstrafe wegen eines Revisionsrekurses, der gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß gerichtet ist, mit welchem ein Antrag, einem nach § 528 ZPO unzulässigen Kostenrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wird.Mutwillensstrafe wegen eines Revisionsrekurses, der gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß gerichtet ist, mit welchem ein Antrag, einem nach Paragraph 528, ZPO unzulässigen Kostenrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044299Dokumentnummer
JJR_19560502_OGH0002_0020OB00251_5600000_001