RS OGH 1956/7/11 2Ob26/56, 7Ob340/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1956
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Norm

MG §7 B
MG §8
WWG §30

Rechtssatz

Bei dem MG unterliegenden Wohnungen ist § 30 WWG sinngemäß dahin anzuwenden, daß die Bestimmungen der §§ 7 und 8 MG auch in dem Falle Anwendung finden, daß die Reparatur eines Kriegsschadens des Hauses ohne Fondshilfe erfolgt ist, obwohl der Gewährung der Fondshilfe § 17 lit d WWG nicht entgegengestanden wäre und in einer Wohnung, die hinsichtlich der Mietzinsbildung dem MG unterliegt, ein Kriegsschaden lange Zeit nach Kriegsende aufgetreten ist, für dessen Behebung Fondshilfe gemäß § 17 lit d WWG nicht gewährt werden dürfte.Bei dem MG unterliegenden Wohnungen ist Paragraph 30, WWG sinngemäß dahin anzuwenden, daß die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 MG auch in dem Falle Anwendung finden, daß die Reparatur eines Kriegsschadens des Hauses ohne Fondshilfe erfolgt ist, obwohl der Gewährung der Fondshilfe Paragraph 17, Litera d, WWG nicht entgegengestanden wäre und in einer Wohnung, die hinsichtlich der Mietzinsbildung dem MG unterliegt, ein Kriegsschaden lange Zeit nach Kriegsende aufgetreten ist, für dessen Behebung Fondshilfe gemäß Paragraph 17, Litera d, WWG nicht gewährt werden dürfte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 26/56
    Entscheidungstext OGH 02.05.1956 2 Ob 26/56
  • 7 Ob 340/56
    Entscheidungstext OGH 11.07.1956 7 Ob 340/56
    Auch; Beisatz: EvBl 1956/312 S 544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0066881

Dokumentnummer

JJR_19560502_OGH0002_0020OB00026_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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