Norm
StPO §89 ARechtssatz
Diese Gesetzesstellen enthalten keine Fallfristen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 112 Abs 2 StPO auf den Abschluß von Vorerhebungen ist nicht zulässig.Diese Gesetzesstellen enthalten keine Fallfristen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des Paragraph 112, Absatz 2, StPO auf den Abschluß von Vorerhebungen ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097434Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009